Jeder Staat verfügt über hoheitliche Befugnisse, das heisst, auch über das Recht, Normen zu erlassen. Das Recht ist also an ein Territorium gebunden, es gilt für einen Staat oder lediglich für eine begrenzte geografische Zone (“Territorialitätsprinzip”).
Da es im Bereich des Urheberrechts kein international gültiges Gesetz gibt, haben wir es mit einer Aneinanderreihung verschiedener, nebeneinander existierender nationaler Gesetze zu tun.
Die Befugnis, Gesetze zu erlassen, liegt zwar bei den einzelnen Staaten. Doch können diese untereinander internationale Abkommen schliessen und damit also gewissermassen «Gesetze» schaffen, die auf verschiedene Staaten anwendbar sind und verschiedene Ziele erfüllen. In erster Linie geht es dabei darum, die Gesetzgebung der Vertragsstaaten durch Verabschiedung gemeinsamer Grundsätze zu harmonisieren. Es handelt sich dann um «Völkerrecht». Ein internationales Abkommen kann aber auch abgeschlossen werden, um gemeinsame Regeln für die Bestimmung der zuständigen Gerichte zu definieren, Lösungen für Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen festzulegen und die Rechtsstellung von Ausländern zu regeln. Es handelt sich dann um «internationales Privatrecht». Im Bereich der Urheberrechte gibt es zahlreiche internationale Abkommen, allerdings mit unterschiedlichen Geltungsbereichen. Ein wesentliches Abkommen ist die sog. Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 25.09.1993 (RBÜ – Berner Übereinkunft).
Ein Abkommen, das die Beseitigung von Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen regelt, ist aber nicht immer vorhanden. Einerseits kann jeder Staat eigene nationale Regeln zum internationalen Privatrecht, die bei internationalen Sachverhalten zum Tragen kommen, verabschieden. Andererseits kann es vorkommen, dass zwar ein Abkommen vorliegt, dieses aber von jedem Staat anders ausgelegt wird. So verhält es sich z.B. bei der vorgenannten Berner Übereinkunft in Bezug auf den dort geregelten Art. 5.
Was nun das Urheberrecht anbelangt, hat eine Mehrheit von Staaten zur Lösung von Kollisionen das sog. Schutzlandprinzip angenommen. Nach diesem ist bei Urheberrechtsfragen das Recht desjenigen Staates anzuwenden, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird (in der Regel Recht des Staates, in welchem das Werk genutzt wird). Dieses Schutzlandprinzip ist eine Konkretisierung des vorgenannten Territorialitätsprinzips.
Eine ähnlich lautende Bestimmung findet sich in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Berner Übereinkunft. Nach gewissen Lehrmeinungen umschreibt also Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Berner Übereinkunft das Schutzlandprinzip. Das sehen jedoch nicht alle Lehrmeinungen oder Staaten gleich. So gibt es z.B. wiederum Bestimmungen in anderen Staaten, dass bei Kollisionen von verschiedenen Rechtsordnungen das Gesetz des Herkunftslandes des Werks anwendbar ist, insbesondere wenn es festzustellen gilt, ob die Schutzvoraussetzungen bei dessen Erschaffung erfüllt waren.
Kommt es also bei urheberrechtlichen Fragen zu einer Kollision von Rechtsordnungen gilt es zu prüfen, ob die involvierten Staaten das Schutzlandprinzip im Falle eines internationalen Sachverhalts anwenden.