Die Schrankenregelungen gemäss Art. 19 URG, u.a. zum schulischen Eigengebrauch, sind ausserhalb der Schweiz nicht anwendbar. Die Verwendung von geschützten Inhalten im Ausland durch den Physiklehrer unterstehen folglich nicht dem Schweizer Recht. Für diesen Fall gilt das entsprechende ausländische Recht. Es ist also Vorsicht geboten, da die ausländischen Gesetze unter Umständen strengere Regeln für die Nutzung von geschützten Inhalten vorsehen können.