In der Vertragsbeziehung zwischen dem Student und der Universität kommt das schweizerische Recht zur Anwendung, da die Vertragsparteien von ihrer Parteiautonomie Gebrauch gemacht und eine Rechtswahl getroffen haben (Art. 116 IPRG) . In den Beziehungen mit Dritten dagegen, z. B. mit dem deutschen Autor, gelten die üblichen kollisionsrechtlichen Regeln. Da Dritte keine Vertragspartner dieses Übersetzungsauftrags sind, sind auch die Regelungen dieses Vertrags für die Dritten nicht verbindlich.