Nein, ästhetische oder moralische Aspekte müssen ausser Betracht bleiben, wenn es um die Frage nach dem Urheberschutz des Werkes geht. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Werk erschaffen wurde. Allerdings können Rechte anderer durch das Werk verletzt werden, insbesondere das Persönlichkeitsrecht oder das Werk kann einen Straftatbestand erfüllen, z.B. Ehrverletzungen.