Nein, auch unfertige Werke (hier die Einleitung) können urheberrechtlich geschützt sein; selbst wenn die Arbeit noch in den Anfängen steckt. Gerade in einer Einleitung steckt eine gewisse schöpferische individuelle Leistung der Verfasser, da die Verfasser mit eigenen Worten Ihre Idee und Motivation erklären. Ausserdem darf nur die Doktorandin ihr Erstveröffentlichungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 URG ausüben. Dieses Recht ist ein sog. Urheberpersönlichlichkeitsrecht und kann auch nicht auf den Dozenten übertragen werden.