Ja, aber nur mit der Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber. Je nach Fall sind dies der Urheber bzw. der Verlag, welche die Rechte am Werk innehaben, die Plattenfirma, welche die Rechte an der Aufnahme hat, die Tonträgerfirma, allfällige Mitkomponisten, etc.
Der Remixe selber geniesst als Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) eigenständigen Urheberrechtsschutz, sofern er nach Art. 2 Abs. 1 URG eine geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar ist.