Grundsätzlich bedarf es eigentlich der Zustimmung des Rechteinhabers des originalen Musiktitels (Komponist, Platten-oder Tonträgerfirma etc.). Auch Tonsequenzen oder Melodien können urheberrechtlich geschützte Teil von Musikstücken sein, wenn sie die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlicher Wahrnehmbarkeit) erfüllen. Bei Samplings dürfte das regelmässig der Fall sein, da Melodien oder Tonsequenzen von Musikstücken verwendet werden, die ja gerade charakteristisch für das Musikstück sind, damit es jeder im Sampling wiedererkennt.
Allerdings: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 31.5.2016 (Az. 1 BvR 1585/13) aus Gründen der grundgesetzlich festgeschriebenen Kunstfreiheit das Sampling ohne entsprechende Einwilligung der Urheber erlaubt.
Bei in der Schweiz hergestellten Samples sollte man sich vorsichtshalber dennoch die Einwilligung der Rechteinhaber einholen.