Grundsätzlich sind plastische Darstellungen mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG geschützt. Dazu müssen sie aber schöpferische Werke mit individuellem Charakter sein. Wenn wie hier sämtliche Kriterien für die Erstellung des Modells vom Dozenten vorgegeben werden, dann ist die eigene Kreativität bzw. die Individualität der Studenten fraglich. Dennoch sind nicht so hohe Massstäbe anzusetzen – auch bei wenig Gestaltungsspielraum können Kleinigkeiten, die sich vom Rest abheben, eine ausreichende individuelle Prägung geben.