Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Gesetz ist jedes Veröffentlichen von Fotografien von Personen widerrechtlich (Art. 28 ZGB, Art. 13 DSG), ausser, es liegt eine der drei folgenden Ausnahmen vor:
- die fotografierte Person hat der Abbildung zugestimmt;
- ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Abbildung liegt vor oder
- es besteht ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse kann nur durch eine sog. Interessensabwägung festgestellt werden. Dabei werden die gegenseitigen Interessen gegenübergestellt – hier einerseits das Interesse des Fotografierten an seinem Persönlichkeitsschutz und seinem Recht, selber zu bestimmen, wann und wo er abgebildet wird und andererseits das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person. Diese beiden Interessen müssen gegenseitig abgewogen werden.
In der Praxis spielt die Interessensabwägung eine grosse Rolle. Hier muss man sich fragen, wie wichtig die Person für die Öffentlichkeit ist. Umso wichtiger die Person für die Öffentlichkeit ist, desto weniger ist eine Einwilligung erforderlich. Hier kann man sich Folgendes merken:
- Handelt es sich bei den Personen um sehr wichtige Personen der Zeitgeschichte (also um Menschen, die mit ihrem gesamten Wirken in der Öffentlichkeit stehen, beispielsweise der Papst, Präsidenten der USA, weltberühmte Künstler und Musiker etc.), ist ein Veröffentlichen von Fotografien ohne Einwilligung erlaubt.
- Handelt es sich um öffentliche Personen (der Zeitgeschichte), die nur für eine begrenzte Zeit im öffentlichen Fokus stehen ist allenfalls eine Veröffentlichung ihrer Fotografien während des Zeitraums ihrer Berühmtheit ohne Erlaubnis möglich.
- Handelt es sich um “normale” nichtöffentliche Personen (z.B. der Nachbar, ein Mitarbeiter, ein Fussgänger etc.), dann ist eine Einwilligung immer erforderlich.
Im Zweifel empfiehlt es sich jedoch immer, eine entsprechende Einwilligung einzuholen.
Bei der Publikation von Fotografien ist aber in jedem Fall immer auch das Urheberrecht des Fotografen zu beachten.