Die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt und deshalb muss man vorerst davon ausgehen, dass ein “framender Link” nicht ohne Einwilligung der Urheber oder Rechteinhaber zulässig ist. In der EU hingegen, ist das unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (EUGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13). Hier wird argumentiert, dass ein Youtube-Nutzer (Inhaber des Urheberrechts) sein Video in Youtube in der Regel mit der Absicht hochlädt, seinen Film der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stellen zu wollen. Wenn ein Dritter nun diesen Youtube-Film wiederum auf einer anderen Website oder in einem sozialen Netzwerk zugänglich macht, kann es von einem anderen, so zu sagen einem weiteren Publikum wahrgenommen werden. Sofern aber und soweit dieses Werk auf Youtube frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Urheberrechts, an die Wiedergabe für alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat.