Eine Zeitung ist, da sie regelmässig aus mehreren Werken (Artikeln, Bildern, etc.) besteht, die aufgrund der Auswahl der darin enthaltenen Werke oder deren speziellen Anordnung die Voraussetzungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Art. 2 Abs. 1 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 URG ) ein selbständig geschütztes Werk (Sammelwerk Art. 4 URG). Die in der Zeitung enthaltenen Werke sind unabhängig davon, je nachdem ob sie wiederum die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen, selber auch geschützt (Art. 4 Abs. 2 URG). Daher muss man bei der Beantwortung der Frage der Schutzdauer zwischen der Zeitung als ganzes und den darin enthaltenen Artikeln und Bildern unterschieden werden.
Zur Schutzdauer der Zeitung: Urheber eines Sammelwerks ist zwingend eine natürliche Person (originärer Urheber Art. 6 URG), die allerdings ihre Rechte auch auf einen Verlag – in der Regel mit juristischer Persönlichkeit – übertragen kann. Grundsätzlich berechnet sich die Schutzfrist eines Werkes aber immer nach dem Todeszeitpunkt seines originären Urhebers ( Art. 29 ff. URG ). Somit erlischt der urheberrechtliche Schutz der Zeitung 70 Jahre nach dem Tod des ursprünglichen Herausgebers. Der Verlag als möglicher Rechteinhaber der Zeitung ist allerdings nicht schutzlos ausgesetzt, er wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) geschützt. Art. 5 UWG schützt den Zeitungsverlag insoweit, dass derjenige, der das Reproduzieren eines marktreifen Arbeitsergebnisses (= die Zeitung) eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand übernimmt oder verwertet, unlauter handelt und mit Sanktionen rechnen muss (Art. 9 ff. UWG ).
Zur Schutzdauer des einzelnen Artikels in der Zeitung: Auch beim einzelnen Artikel innerhalb der Zeitung bemisst sich die Schutzdauer nach dem Todeszeitpunkt des jeweiligen ursprünglichen Autors – in der Regel 70 Jahre nach dem Tod (Art. 29 Abs. 2 URG ) –, unabhängig davon, ob er die Rechte an seinem Werk auf den Verlag übertragen hat oder nicht.