Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a URG können literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke urheberrechtlich geschützte Werke sein, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind.
Ein Sprachwerk liegt vor, wenn ein Gedanke durch das Mittel der Sprache seinen Ausdruck findet (Hilty, Urheberrecht, 11. Auflage, S.77). Das muss nicht zwingend nur durch klassische schriftlich fixierte Werke erfolgen (Bücher, Zeitschriften, Broschüren, Briefe etc.), sondern kann z.B. auch eine gesprochene Rede sein. Bei literarischen Werken ist der Werkcharakter in der Regel gegeben, da meist die erforderliche Individualität vorliegt.
Unter die Kategorie Sprachwerke fallen auch wissenschaftliche Sprachwerke. Prominente Beispiele sind Dissertationen, Master- und Bachelorarbeiten aber auch Maturitätsarbeiten oder Fachaufsätze in Zeitschriften. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass derartige Werke Urheberrechtsschutz geniessen. Allerdings sollte aber immer kritisch hinterfragt werden, ob das Werk oder der Teil des Werks, dessen Urheberschutz begehrt wird, eine geistige Schöpfung ist. Das kann im Einzelfall aus folgendem Grund fraglich sein:
Wissenschaftliche Sprachwerke entstehen in der Regel aus einer “wissenschaftlichen Idee”, also dem Thema, mit dem man sich auseinandersetzen will. Aus “wissenschaftlichen Ideen” werden dann Aussagen über Zustände (z.B. Forschungsergebnisse, Gesetzmässigkeiten), Vorgänge (z.B. Methoden, Formeln) und andere Tatsachen (z.B. geschichtliche Fakten) abgeleitet. Diese haben aber mit schöpferischen Leistungen nur wenig zu tun, da die Ergebnisse durch Forschung, (natur-)wissenschaftliche Regeln oder schon vorhandene Tatsachen erwiesen werden und nicht aufgrund von Kreativität oder Individualität (vgl. BGE 113 II 306, 308). Die “wissenschaftliche Idee” und die aus ihr abgeleiteten Erkenntnisse genügen aber noch nicht für die urheberrechtliche Anforderung an ein wissenschaftliches geschütztes Sprachwerk. Dazu müssen eben diese “wissenschaftlichen Erkenntnisse” noch in eine Struktur und in eine sprachliche Form umgesetzt werden. Und diese Umsetzung kann dann durchaus schöpferisch kreativ sein. Sie umfasst nämlich die Form, die die Autorin oder der Autor des Sprachwerks aus eigens schöpferisch kreativer oder origineller Kraft leisten. Das können z.B. der Aufbau und die Darstellung der Arbeit, der Inhalte, die Themenwahl, Texte, insbesondere Einleitungstexte, Beschreibungen, Bilder etc. sein.
Das mag etwas schwer nachvollziehbar zu sein, da der Eindruck erweckt wird, dass wissenschaftliche Arbeiten keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen und man sich an den Inhalten “frei” bedienen kann. Dem ist selbstverständlich nicht so. Gemeinfrei sind nur die Erkenntnisse, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, damit der freie Zugang der Wissenschaft gewährleistet werden kann.
Als Faustregel gilt: an einem wissenschaftlichen Werk ist das urheberrechtlich geschützt, was als neue originelle und individuelle Ausdrucksform entsteht – also das, was es vorher noch nicht oder nicht in dieser Form gab (schöpferische Qualität) und was von anderen fachlich Gleichgesinnten in dieser Form nicht entwickelt worden wäre (Individualität).
Nicht zu vergessen ist die gute wissenschaftliche Praxis – hiernach können Richtlinien oder Reglemente u.a. von Bildungs- und Forschungseinrichtung festlegen, dass auch gemeinfreie Ergebnisse mit Quellenangaben zitiert werden müssen. Nichtbeachtung dieser Regelungen kann wissenschaftliches Fehlverhalten nach sich ziehen.
FAQ
Die sog. wissenschaftliche Idee; diese ist nicht urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen Aussagen, Entdeckungen und Ergebnisse aus Zuständen, Vorgängen, Forschungen und anderen Tatsachen. Diese haben keinen eigenen schöpferischen kreativen Gehalt.
Nein, denn die biografischen Daten sind gemeinfreie Aussagen, die nicht schöpferisch kreativ von der Doktorandin entwickelt worden sind. (tiefergehend hierzu die Entscheidung des Bundesgerichts BGE 113 II 306).
Nein und ja: die These in ihrem Sinngehalt ist nicht urheberrechtlich geschützt. Sie ist eine wissenschaftliche Aussage und muss der Wissenschaft frei zugänglich sein. Ist die These allerdings sprachlich so kreativ und individuell gestaltet worden, ist zumindest diese sprachliche Form geschützt. Wird die These daher wortwörtlich von einem Dritten übernommen, muss die Zitierpflicht nach Art. 25 URG beachten werden; andernfalls liegt eine Werksanmassung (Plagiat) vor.
Grundsätzlich ja, wenn das Lehrbuch oder Teile davon schöpferische und individuelle Elemente aufweisen. Geschützt kann insbesondere die Darstellungsform sein, so z.B. der Aufbau des Lehrbuchs, die Art der Zusammenstellung von Inhalten, die sprachliche Mitteilungsform (z.B. durch Bilder, Tabellen, Schemata etc.), die Sprache selber (z.B. für Laien ohne Fachvokabular oder humorvolle Beschreibungen). Die (Lehr-)Methoden oder das Wissen an sich, welches durch das Buch vermittelt wird, sind allerdings nicht geschützt, weil in der Regel Teile aus bereits Bekanntem, Erprobtem, Erforschtem zur Wissensvermittlung zusammengeführt wird.
Nein, wenn die entwickelten Formeln, Regeln oder Algorithmen nur exakt umschrieben werden. Denn dann besteht kein Raum für etwaige schöpferische Kreativität. Werden sie allerdings in eigens erdachten Schemata, Tabellen, Bildern, Textbeschreibungen etc. festgehalten, können sie urheberrechtlich geschützte Werke sein, wenn sie genügend originell und individuell sind.