Eine Musikvorführung, ein Konzert oder andere Darbietungen von bereits existierenden Musikwerken, sind grundsätzlich keine geschützten Werke im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. b URG da ihnen die erforderliche Individualität fehlt. Vereinfacht gesagt, wer ein Lied ab Noten singt, tut dies in aller Regel so, wie es jeder andere auch tun würde. Allerdings kann es im Einzelfall dennoch sein, dass eine Interpretation eines Musikwerkes so einzigartig und so charakteristisch für den Interpreten ist, dass ausreichende Individualität gegeben ist. Dann liegt eine Bearbeitung des originalen Werkes vor (Werk zweiter Hand, Art. 3 URG).
Aber auch wenn die Leistungen von Sängerinnen, Orchestern, Musikern, Dirigentinnen, Tonmeister, etc., welche ein Musikwerk vorführen oder interpretieren, mangels Individualität nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. b URG fallen, sind sie nicht ganz ohne rechtlichen Schutz. Nach Art. 33ff. URG geniessen ausübende Künstlerinnen und Künstler einen sog. Leistungsschutz. Einerseits gibt dieser ihnen das Recht zu entscheiden, wer ihre Darbietung aufnehmen, anderswo wahrnehmbar machen, weitersenden oder vervielfältigen darf (Art. 33 Abs. 2 URG.). Andererseits haben die ausübenden Künstler und Künstlerinnen aus dem Leistungsschutzrecht heraus einen Vergütungsanspruch (Art. 35 URG). Im Weiteren gewährt das Leistungsschutzrecht auch ein Persönlichkeitsrecht für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaften (Art. 33a URG). Ähnlich wie beim urheberrechtlichen Schutz, besteht der Leistungsschutz auch nur für eine bestimmte Zeitdauer, wobei der Leistungsschutz mit 50 Jahren ab Erbringung der Leistung (Art. 39 URG), etwas kürzer ist wie die urheberrechtliche Schutzdauer, welche 70 beträgt ab Erschaffung des Werkes (Art. 29 ff. URG).