2.2.3 Werke der bildenden Kunst

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c URG können Werke der bildenden Kunst (Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Brunnen, Werke der Baukunst, etc.) urheberrechtlich geschützte Werke sein, sofern sie nach Art. 2. Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind. Zu den Werken der bildenden Kunst zählen “alle zeichnerischen, malerischen, bildhauerischen, grafischen Erzeugnisse, unabhängig von der verwendeten Technik” (Barrelet/Egloff, Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 2 N 15) und unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Wert. Daher können auch Werbeplakate, Logos, (Computer-)Grafiken, etc. urheberrechtlichen Schutz geniessen, sofern ausreichende Individualität gegeben ist und ein Mensch willentlich das Werk geschaffen hat.

FAQ

2.2.3-1 Darf ein Logo einer Universität ohne jegliche Bewilligung auf einer Internetseite eines universitätsinternen Projektes von Universitätsmitarbeitenden verwendet werden?

Nein, eine Bewilligung ist erforderlich. Grundsätzlich ist ein Logo einer Universität urheberrechtlich (und auch markenrechtlich) geschützt und darf daher nicht ohne Weiteres verwendet werden. Die Universität ist Rechteinhaberin an dem Logo und muss daher ihre Einwilligung geben. Allerdings haben viele Universitäten eigene Reglemente oder Richtlinien, von wem und wie Logos verwendet werden können. Z.B. legt die Universität Basel fest, dass das Universitätslogo nur von Einheiten und Angehörigen der Universität Basel verwendet werden darf, hingegen aber universitätsfremde Personen bei der entsprechenden Stelle der Universität eine Bewilligung einholen müssen (“Logos & Vorlagen” der Universität Basel). Würde es sich also im vorliegenden Fall um Mitarbeiter der Universität Basel handeln, dürften diese das Logo für ihre Projektseite benutzen; die Bewilligung der Universität dafür liegt durch die vorgenannte Regelung vor.

2.2.3-2 Ist das Cover eines Buches urheberrechtlich geschützt?

Es kommt darauf an, ob die Gestaltung des Covers als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann, also ob es eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter ist. Das wird man in der Regel bei Illustrationen, Gemälden, kreativen schöpferischen Fotos und Designs (Formen, Farben, Muster), sofern sie die erforderliche Individualität aufweisen, bejahen können. Schwieriger zu beurteilen sind einfarbige und/oder einfach gestaltete Cover (wie z.B. bei Lehrbüchern oder wissenschaftlicher Literatur). Hier muss genau geprüft werden, ob die erforderliche Individualität vorliegt, sich das Cover dennoch in seiner Gestaltung und Kreativität von anderen abhebt. Selbst wenn das Cover hiernach keinen Urheberschutz geniesst, kann ev. aber auch ein darauf abgebildetes Logo oder ein Schriftzug eines Verlags geschützt sein.

Bei Buchcovern ist weiterhin zu beachten, dass abgebildete Zeichen oder Logos oder Schriftzüge unter das Markenrecht fallen können.