Nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG können Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind (d.h. die Werksvoraussetzungen erfüllen).
Damit sind allerdings keine wissenschaftlichen Sprachwerke (z.B. Dissertationen, Fachartikel etc.) gemeint. Diese fallen unter die Kategorie “Sprachwerke” aus Art. 2 Abs. 2 lit. a URG. In der Praxis ist es jedoch egal, unter welche Kategorie das jeweilige Werk fällt. Es kommt lediglich darauf an, ob das Werk die vorgenannten Werksvoraussetzungen erfüllt. In Art. 2 Abs. 2 lit. d URG werden technische und wissenschaftliche Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen beispielhaft aufgezählt (z.B. Baupläne, topografische Karten, Muster, Modelle von Gebäuden etc.), um zu veranschaulichen, dass auch diese Werke geschützt sein können.
Dennoch ist trotz der konkreten Aufzählung Vorsicht geboten: nicht immer liegt ein geschütztes Werk vor. Problematisch kann die Frage nach der Individualität sein – denn, den Schöpfern von technischen und wissenschaftlichen Werken bleibt unter Umständen wenig Spielraum für eigene Kreativität, wenn Sie z.B. an bestimmte Vorgaben oder (Natur-)Begebenheiten gebunden sind (z.B. Geologen, die bestimmte geologische Beschaffenheiten in einer Gegend kartografieren wollen). Hier ist allerdings ein weniger strenger Massstab anzusetzen – das Werk kann allein schon individuell durch seine Darstellung (z.B. Arbeit mit Farben oder unterschiedlichen Materialien, Abstraktionen) und die Auswahl seiner Inhalte (z.B. Karte ohne Ländergrenzen) geprägt sein.
Problematisch kann in Einzelfällen auch die schöpferische Qualität sein, insbesondere dann, wenn nur wissenschaftliche Erkenntnisse aufgeführt werden (z.B. Geodaten, wie die Länge eines Flusses, die Höhe eines Berges). Ähnlich, wie die “wissenschaftliche Idee” sind die wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nicht geschützt. Hingegen kann die Umsetzung und Darstellungsform, die Art und Weise der Datenauswahl, die Auswahl der Inhalte geschützt sein, wenn dies originell und individuell genug ist.
FAQ
Grundsätzlich sind plastische Darstellungen mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG geschützt. Dazu müssen sie aber schöpferische Werke mit individuellem Charakter sein. Wenn wie hier sämtliche Kriterien für die Erstellung des Modells vom Dozenten vorgegeben werden, dann ist die eigene Kreativität bzw. die Individualität der Studenten fraglich. Dennoch sind nicht so hohe Massstäbe anzusetzen – auch bei wenig Gestaltungsspielraum können Kleinigkeiten, die sich vom Rest abheben, eine ausreichende individuelle Prägung geben.
Hier ist zu unterscheiden – die einzelnen Geodaten sind nicht geschützt, auch wenn sie auf den ersten Blick unter die Werkkategorie “Werke mit wissenschaftlichem Inhalt” (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) fallen. Bei der Zusammenstellung der Geodaten fehlt es allerdings an der erforderlichen Individualität, weil diese sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Geschützt ist hingegen die Datenbank als Sammlung gemäss Art. 4 URG. Diese ist durch ihren Aufbau und ihre Darstellung mit den interaktiven Elementen hinreichend kreativ und originell.