2.2.5 Bauwerke
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. e URG können Werke der Baukunst (Gebäude, Innenarchitektur, Treppen, Schwimmbäder, Pärke, Brücken, Strassen, etc.) urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie nach Art. 2 Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind. Problematisch ist dabei das Kriterium der Individualität, denn Werke der Baukunst unterliegen oft engen Rahmenbedingungen, z.B. durch gesetzliche oder technische Vorgaben, so dass der Schöpfer dieser Werke wenig Gestaltungsspielraum hat. Oder aber die Architektin erschafft im eigentlichen Sinn nicht etwas absolut Neues, sondern entwickelt beispielsweise eine bestimmte architektonische Formensprache nur weiter. Im Einzelfall kann es einem Werk demnach an der erforderlichen Individualität fehlen und damit auch am urheberrechtlichen Charakter.
Mit den Worten des Bundesgerichts: “Der Architekt, der Pläne und Projekte entwirft, muss dabei, um den Schutz des Urheberrechts beanspruchen zu können, nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Diese kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch einen persönlichen Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet und eine Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als auch ästhetischen Anforderungen entspricht. Das Urheberrecht verlangt auch vom Architekten nicht, dass er eine ausgeprägt originelle Leistung erbringe, sondern lässt einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt ihm den Schutz aber dann, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet.” (BGE 117 II 466, 468)