2.6.1. Schutzfristen – Beginn und Ende

Der Schutz des Werkes beginnt, sobald dieses erschaffen ist (Art. 29 Abs. 1 URG). Weitere Voraussetzungen wie eine Eintragung in ein Register, das Anbringen eines Copyright-Zeichens©, das Festhalten auf einem Trägermedium wie Papier, Tonband, etc. oder das Veröffentlichen des Werkes ist nicht erforderlich. Im Weiteren ist es auch nicht entscheidend, ob ein Werk vollendet ist oder ob erst ein Teil davon vorliegt, solange der Entwurf oder der erstellte Teil eines Werkes die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes erfüllen (Art. 2 Abs. 1 URG). Auch keine Voraussetzung für den Schutzbeginn ist, ob ein Werk veröffentlicht wurde.

Im Allgemeinen, das heisst wenn man sowohl den Urheber oder die Urheberin als auch deren Todeszeitpunkt kennt, endet die Schutzdauer bei allen Werken (mit Ausnahme der Computerprogramme) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin (Art. 29 Abs. 2 lit. a URG). Computerprogramme sind nur 50 Jahre über den Tod des Urhebers bzw. der Urheberin hinaus geschützt (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG).

Fotografien und fotografische Darstellungen dreidimensionaler Gegenstände, die mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren erstellt wurden und keinen individuellen Charakter haben, sind für 50 Jahre ab dem Tag ihrer Herstellung geschützt (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG).

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