Andenkenschutz – Persönlichkeitsschutz bei gemeinfreien Werken
Nach schweizerischem Recht geht das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter bzw. als Ausnahme dazu gehen die Urheberpersönlichkeitsrechte 70 Jahre (50 Jahre bei Computerprogrammen) nach dem Tod des Urhebers unter. Was heisst dies nun konkret am Beispiel einer Fotografie einer verstorbenen Person, wenn diese Fotografie gemeinfrei ist, da der Fotograf bereits mehr als 70 Jahre tot ist? Da die Fotografie gemeinfrei ist, kann sie im Prinzip uneingeschränkt genutzt werden. Es braucht dazu keine Einwilligung und da auch die Urheberpersönlichkeitsrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers untergehen, kann die Fotografie, wenn sie beispielsweise noch nicht veröffentlicht wurde (Art. 9 Abs. 2 URG), veröffentlicht werden oder sie kann geändert (Art. 11 Abs. 1 lit. a URG ) werden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, denn auch wenn die Persönlichkeitsrechte sowohl des Fotografen wie auch der fotografierten Person untergegangen sind, anerkennt das Recht einen gewissen Schutz der Hinterbliebenen der genannten Verstorbenen, aus ihrem jeweiligen eigenen Persönlichkeitsrecht heraus. Konkret geht es um den Schutz ihres Andenkens an den Verstorbenen. So kann ein Angehöriger der verstorbenen, abgebildeten Person unzulässig verletzt sein, wenn das Bildnis des Verstorbenen diffamiert wird. Im Zusammenhang mit den Urheberrechten an einer solchen Fotografie kann es also sein, dass die Fotografie zwar gemeinfrei geworden ist, man sie aber aufgrund des Andenkenschutzes der Angehörigen, dennoch nicht frei verwenden darf. Denn die Angehörigen können sich, gestützt auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht, zur Wehr setzen, dann nämlich, wenn sie in ihrem Andenken an die verstorbene Person durch eine herabwürdigende Verwendung des Werkes verletzt sind. (BGE 109 II 353, 359)