3.4.2-2 An welche Pflicht sollte stets bei Abschluss eines Verlagsvertrags gedacht werden und wo kann das gerade im akademischen Bereich problematisch werden?

FAQ

An die Enthaltungspflicht (Art. 382 Abs. 1 OR) – Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber (in der Regel der Urheber) das Werk weder im Ganzen noch einzelne Teile anderweitig veröffentlichen und verbreiten. Problematisch kann das werden, wenn eine Publikation neben der Veröffentlichung durch den Verlag auch noch open access veröffentlicht werden soll. Dazu muss der Verlag dann seine Einwilligung erteilen.