Ja und nein. Eine Vereinbarung zur Übertragung der Urheberrechte muss nicht ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Hier kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Einstellung des Mitarbeiters erfolgte – hier in der Erstellung der Internet-Beiträge; die Übertragung der Urheberrechte auf die Kanzlei für die Nutzung der Beiträge auf der Internet-Seite dieser Kanzlei ist damit stillschweigend im Arbeitsvertrag geregelt worden. Aber die Rechte für die anderen Nutzungen bleiben bei dem Mitarbeiter.