Nein, veröffentlicht ist nach Art. 9 Abs. 3 URG ein Werk erst dann, wenn es ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber ein Kreis von Studierenden, die studienbedingt eng verbunden sind. Diesen Kreis kann die Studentin noch “kontrollieren” Insofern ist der Aufsatz nicht einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG) und damit auch nicht veröffentlicht worden.