Nein, die reine Digitalisierung ist eine blosse technische Umwandlung und keine Änderung. Allerdings handelt es sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG und darf nicht ohne Einwilligung der Urhebers oder Rechteinhabers vorgenommen werden, es sei den, eine der Schrankenbestimmungen ist einschlägig (z.B. Digitalisierung zum privaten Eigengebrauch).