Nein, die Eigentümerstellung ändert nichts an der Tatsache, dass der Künstler weiter Urheber des Werkes bleibt und nur er damit das Recht aus Art. 11 Abs. 2 URG. zur Änderung hat. Etwas anderes ergibt sich, wenn mir der Künstler ausdrücklich erlaubt hat, Änderungen vorzunehmen.