Ja, bei Bauwerken, Art. 12 Abs. 3 URG: Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden.. Die Urheber können sich aber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Persönlichkeit verletzt.
Ja, bei Bauwerken, Art. 12 Abs. 3 URG: Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden.. Die Urheber können sich aber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Persönlichkeit verletzt.