Ja, es handelt sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG. Dateien werden im Internet abgerufen und auf dem Computer gespeichert. Damit ist auf dem Computer eine Kopie (=Vervielfältigung) der Datei hergestellt worden. Die Vervielfältigung findet zwar in der Regel nur vorübergehend statt, indem z.B. die Daten beim Downloaden auf den Arbeitsspeicher des Computers übertragen (kopiert) und nach Verlassen der Website wieder gelöscht werden. Genausogut können die Dateien aber auch so gespeichert werden, dass sie später wieder abrufbar sind. In dem Zusammenhang regelt die Vorschrift aus Art. 24 a URG die Zulässigkeit von vorübergehenden Vervielfältigungen.