Nein, denn ein Werk darf nur dann frei weiter verkauft oder sonstwie verwendet werden, wenn der Urheber selber sein Werk veräussert oder die Zustimmung erteilt, dass ein anderer das Werk veräussert. Das liegt hier nicht vor (vgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 12 N.9).