Nein, die Käuferin ist zwar Eigentümerin des Fotos geworden. Die Umgestaltung des Fotos ist eine Änderung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG. Das Recht auf Änderung hat der Urheber; es gehört zu seinen Urheberpersönlichkeitsrechten. Diese sind eben nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst.