Ja, diese sind in Art. 13 Abs. 2 URG geregelt. Hiernach muss keine Vergütung geleistet werden bei:
- Werken der Baukunst;
- Werkexemplaren der angewandten Kunst und
- wenn Vermieter und ein Nutzer einen Vertrag über die Nutzung von Urheberechten geschlossen haben (z.B. Verleiher und Kino über die Vorführrechte eines Films) und zwangläufig auch das Mittel dazu vermieten müssen (im vorgenannten Bsp. dann die Filmkassette) (Bsp. in Anlehnung an Müller/Oertli-Pfortmüller, URG, 2. Aufl., 2012 Art.13 N. 6).