Da das Online-Zurverfügungstellen ein ausschliessliches Recht des Urhebers ist (Art. 10 Abs. 2 lit c. URG) braucht sie dafür die Einwilligung des Urhebers.).
Da das Online-Zurverfügungstellen ein ausschliessliches Recht des Urhebers ist (Art. 10 Abs. 2 lit c. URG) braucht sie dafür die Einwilligung des Urhebers.).