Nein, das Recht steht nur dem Urheber (oder demjenigen, dem das Urheberrecht übertragen wurde) zu; er hat nach Art. 10 Abs. 2 lit. d URG das Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden. Das Sendeunternehmen muss sich also die Zustimmung des Urhebers einholen.