Die Urheber haben das sog. Erstveröffentlichungsrecht. Das heisst, nur der Urheber oder die Urheberin darf darüber bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9 Abs. 2 URG).
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin oder der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat (Art. 9 Abs. 3 URG). Unter „privater Kreis“ ist der persönliche Bereich und der Kreis von Personen zu verstehen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG).
Im Einzelfall kann es schwierig sein, zu ermitteln, ob sich das Werk noch im privaten Bereich befindet oder schon einer grösseren Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurde. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob die Urheber das Werk einem Personenkreis zugänglich machen, die sie nicht mehr kontrollieren können (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 9 N. 23).
Die Veröffentlichung kann in irgendeiner Form erfolgen, auch auf elektronischem Weg via Internet, E-Mail, Fax oder Handy. Die Öffentlichkeit muss zudem nicht zwingend das Werk wahrnehmen; es reicht, wenn die Möglichkeit dazu gegeben ist.
Für die Urheber ergeben sich weitreichende Folgen mit der Erstveröffentlichung:
- Haben die Urheber das Werk veröffentlicht, kann die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Unwiderrufbarkeit der Erstveröffentlichung).
ZU BEACHTEN
FAQ
Nein, veröffentlicht ist nach Art. 9 Abs. 3 URG ein Werk erst dann, wenn es ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber ein Kreis von Studierenden, die studienbedingt eng verbunden sind. Diesen Kreis kann die Studentin noch “kontrollieren” Insofern ist der Aufsatz nicht einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG) und damit auch nicht veröffentlicht worden.
Diese Frage kann leider nicht mit einem konkreten “Ja” oder “Nein” beantwortet werden. In der Tendenz wird man wohl annehmen müssen, dass eine Erstveröffentlichung vorliegt. Massgeblich ist, ob der Student seine Hausarbeit einem grösseren Personenkreis zugänglich macht. Hier sollte jedem bewusst sein, dass Facebook-Nutzer kaum in der Lage sind, die Verbreitung ihrer “Posts” kontrollieren zu können Selbst wenn der Student die Hausarbeit nur einem privaten Kreis (z.B. einer Auswahl seiner “Facebook-Freunde”) zugänglich macht, kann er nicht sicherstellen, dass seine “Facebook-Freunde” die Hausarbeit weiter an einem dem Studenten unbekannten Personenkreis weiter verbreiten.
Die Doktorandin – nur ihr als Urheberin steht das Erstveröffentlichungsrecht zu. Sie kann das Erstveröffentlichungsrecht nicht auf den Verleger übertragen, da es ein Teil des unübertragbaren Urheberpersönlichkeitsrecht ist. Dem Verlag “hilft” der Doktorandin lediglich bei der Veröffentlichung, indem sich die Doktorandin gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet, dem Verlag ihre Dissertation zu überlassen, damit der Verlag diese vervielfältigt und verbreitet.