Nach Art. 10 Abs. 1 URG haben Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob wann und wie das Werk verwendet werden kann. Es handelt sich um das sog. Vermögensrecht des Urhebers oder der Urheberin – nur sie können über die (wirtschaftliche) Verwendung ihres Werks entscheiden.
Dieses Recht verschafft Urhebern die Möglichkeit, mit ihren Werk etwas zu verdienen. Eine Gewinnerzielung ist aber nicht zwingend erforderlich. Genauso gut können Urheber ihre Werke nichtkommerziell verwerten (so z.B. in sozialen, kulturellen oder kirchlichen Bereichen). Nicht zu vergessen ist, dass die Werkverwendung Urhebern die Möglichkeit bietet, ihre Werke einem Nutzerkreis überhaupt erst zugänglich zu machen.
Im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht kann der Urheber dieses Vermögensrecht auf Dritte übertragen (Art. 16 Abs. 1 URG).
Doch wann wird das Werk “verwendet” (oder “verwertet”)? Dazu gibt es keine exakte Definition. Vielmehr zählt das Gesetz beispielhaft verschiedene Werkverwendungen auf (Art. 10 Abs. 2 URG), von denen Urheber Gebrauch machen können:
Die Werkverwendungen sind technikneutral, so dass auch neue (jetzt noch unbekannte) Verwendungsmöglichkeiten unter dieses Recht fallen können.
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