2.6.1.3 Verwaiste Werke
Bei den sogenannt verwaisten Werken, darunter versteht man Werke von Urhebern, die zwar bekannt, aber unauffindbar sind oder die durch Zeitablauf in Vergessenheit geraten und die man daher nicht kontaktieren kann, endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach einem angenommenen Todesdatum (Art. 29 Abs. 3 URG). Allerdings ist dabei wichtig, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Urheber schon 70 Jahre tot ist. […] Eine solche Annahme darf getroffen werden, wenn ausreichend Zeit seit den letzten Lebenszeichen vergangen ist oder aufgrund des Geburtsjahres unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensdauer mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist gerechnet werden darf.” (Müller/Oertli – Reuter Gerster, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Art. 29 URG N 7a). Zur Berechnung der durchschnittlichen Lebensdauer siehe auch Bundesamt für Statistik.