Die Verwertung des Rechts, Musik im Internet on demand zur Verfügung zu stellen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c in fine URG) unterliegt keiner Aufsicht seitens des Bundes. Auf diesem Gebiet gelten für die SUISA die Gesetze von Angebot und Nachfrage sowie der Konkurrenz. Dies bedeutet, dass sie nicht für sämtliche Musik-Werke die Rechte verwertet. Potenzielle Nutzer müssen somit zunächst Nachforschungen unternehmen, um herauszufinden, wo sie die erforderlichen Lizenzen erhalten können. Sofern die SUISA zuständig ist, werden die Vergütungen nicht mittels bindender Tarife festgelegt, sondern ganz einfach im Rahmen von privatrechtlichen Lizenzen. Die SUISA stellt bei ihren Vergütungsforderungen auf diese Lizenzen ab, grundsätzlich aber gilt die Vertragsfreiheit. Der Nutzer und die SUISA können die Höhe der Vergütung frei absprechen und an spezifische Gegebenheiten anpassen. Auf diesem Gebiet ist die Freiheit daher grösser als bei staatlicher Aufsicht. Der Prozess zum Erwerb von Rechten ist dagegen komplizierter.