Nach zwei kantonalen Gerichtsentscheiden ist unter unvollständig max. ¾ eines Werkes (Zivilgericht Basel-Stadt vom 19.06.2002 in sic! 2003, 217) bzw. max. 90% des im Handel erhältlichen Werkes (Appellationshof Bern vom 21. Mai 2001 in sic! 2001, 613) zu verstehen.
⇒ Ausnahme bei Verwendungen für den Eigengebrauch:
- Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopie erlaubt (Gemeinsame Tarife 7, 8 & 9).
⇒ Ausnahme bei Verwendungen für den schulischen Eigengebrauch:
- Radio- und Fernsehsendungen dürfen vollständig auf eine passwortgeschützte Plattform aufgenommen werden (Gemeinsamer Tarif 7 Ziff. 11).
(siehe auch allgemein zu den Gemeinsamen Tarifen).