Ja, ein Archiv darf Zeitungsartikel sammeln, wenn sich das Archiv entweder auf den schulischen oder den betrieblichen Eigenbedarf berufen kann.
Auf den schulischen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) bzw. die GT 7 kann sich das Archiv beziehen, wenn es Teil einer Bildungseinrichtung ist. Diesfalls kann das Archiv die Zeitungsartikelsammlung sowohl analog wie auch digital den Angehörigen der betreffenden Bildungseinrichtung zur Verfügung stellen. Achtung: das Onlinestellen der Sammlung muss dabei aber auf einer passwortgeschützten Plattform erfolgen; das freie Zugänglichmachen im Internet ist nicht erlaubt.
Für seine interne Dokumentation und Information kann sich das Archiv auf den betrieblichen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). beziehen. In diesem Fall kann das Archiv die Sammlung ebenfalls analog oder digital zur Verfügung stellen, allerdings ausschliesslich intern für seine Mitarbeitenden.
In beiden Fällen des Eigengebrauchs dürfen ganze Zeitungsartikel vervielfältigt werden, ausser ein bestimmter Artikel ist ist nicht in einer Zeitschrift erschienen, sondern ausschliesslich einzeln online erwerbbar. Dann gilt dieser einzelne Artikel als sog. Verkaufseinheit und darf nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nur unvollständig kopiert werden .