Nein, es sei denn, dass der Mitarbeiter dieser Verwendung zustimmt. Ansonsten dürfen nur veröffentlichte Werke für den Eigengebrauch verwendet werden, Art. 19 Abs. 1 URG.
Nein, es sei denn, dass der Mitarbeiter dieser Verwendung zustimmt. Ansonsten dürfen nur veröffentlichte Werke für den Eigengebrauch verwendet werden, Art. 19 Abs. 1 URG.