Notenwerke, welche durch das Urheberrecht nicht mehr geschützt sind, weil die Urheberin seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, sind gemeinfrei und können beliebig verwendet werden. dem Merkblatt der Verwertungsgesellschaft SUISA ist dies allerdings aufgrund des Wettbewerbsrecht nicht erlaubt. So absolut stimmt das nicht. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei den zu kopierenden Noten um sog. marktreife Produkte handelt, welche mittels eines technischen Reproduktionsverfahrens und darüber hinaus ohne angemessenen eigenen Aufwand als solche übernommen werden. Die Produkte müssen also ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden können (vgl. BGE 131 III 384. S. 389). Die Verwendung von historischen Musiknoten für den Eigengebraucht oder auch das Kopieren dieser für einen Chor oder ein Orchester ist keine gewerbliche Verwertung und somit immer zulässig.