Nein, Zweck von Art. 24 URG ist die Erhaltung eines Werks, nicht aber das öffentliche Zugänglichmachen (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG). Das ist nicht mehr von Art. 24 Abs. 1bis URG gedeckt. Dazu ist die Einwilligung des Urhebers oder der Rechteinhaberin erforderlich.