Nein. Obwohl es sich in der Tat um ein verwaistes Werk handeln kann, erlaubt Art. 22b CopA die Nutzung von verwaisten Werken, die aus irgendeiner Quelle stammen, nicht. Die Nutzung eines verwaisten Werks ist nur zulässig, wenn sich das Werk in einem öffentlichen institutionellen Archiv befindet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist und nachdem Prolitteris mit dem entsprechenden Formular benachrichtigt wurde. Bevor der Nutzer zu dem Schluss kommt, dass der Urheber nicht bekannt ist oder nicht erreicht werden kann, muss er Nachforschungen anstellen und dabei die nötige Sorgfalt walten lassen. In diesem Fall fällt ein einzelnes Bild, das eine Privatperson im Internet gefunden hat und das nicht Teil eines öffentlichen institutionellen oder Rundfunkarchivs ist, unter die Ausnahme von Art. 22b CopA nicht und kann nicht frei verwendet werden.