6.1 Zivilrechtliche Klagen nach dem URG

Im Rahmen von zivilrechtlichen Klagen können Anspruchsberechtigte alternativ oder kumulativ auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe von Informationen und/oder auf Schadenersatz klagen. Wer etwa beim Gericht eine drohende Urheberrechtsverletzung verbieten oder eine eingetretene Urheberrechtsverletzung beseitigen lassen will, kann zugleich auch auf Schadenersatz klagen für den Schaden, der ihm aus der Rechtsverletzung entstanden ist.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen:

Bei Verstössen gegen das Urheberrecht kommen die folgenden urheberrechtsspezifischen zivilrechtlichen Massnahmen in Frage:

Feststellungsklage

Leistungsklagen mit folgenden Möglichkeiten:

  • Urheberrechtsverletzung verbieten lassen
  • Urheberrechtsverletzung beseitigen lassen
  • Herausgabe von Informationen einklagen

Einziehung von widerrechtlich hergestellten Gegenständen