5a.10.2 Entsprechende Stellen im Ausland
Die nationalen Gesellschaften schliessen mit den entsprechenden Stellen im Ausland Wahrnehmungsverträge ab: Mit diesen Vereinbarungen können sie in ihren Ländern nicht nur die Rechte ihrer eigenen Mitglieder, sondern auch die Rechte der Mitglieder ausländischer Schwestergesellschaften geltend machen. Dieses Vertragsnetz stellt sicher, dass die nationalen Organisationen auf ihrem Tätigkeitsgebiet breit abgestützt sind. So hat das Bundesgericht zum Beispiel festgestellt, dass die SUISA in der Schweiz die Aufführungsrechte für nahezu das gesamte weltweite Repertoire an nicht-theatralischen musikalischen Werken (BGE 107 II 57,60 = JdT 1981 I 361 ff.; siehe ebenfalls BGE vom 9. März 2005, in sic! 2005, 562, c. 3.2) innehat. Konkret handelt es sich hierbei um rund 1,7 Millionen von Urhebern und Verlegern, deren Werke jährlich von rund 90’000 Personen genutzt werden.