6.1.2 Leistungsklage

Art. 62 URG sieht verschiedene Massnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen oder zur Begrenzung der Folgen einer Rechtsverletzung vor und umfasst Bestimmungen zum Schadenersatz.

Als Voraussetzung für die Unterlassungssklage, bedarf es einer drohenden oder konkret erfolgten Urheberrechtsverletzung. Die blosse, abstrakte Annahme einer Rechtsverletzung reicht nicht aus. Die Gefahr muss gegenwärtig vorhanden sein, d. h. zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs immer noch vorliegen (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a). Die Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Beklagte in der Vergangenheit bereits analoge Rechtsverletzungen begangen hat (BGE 128 III 96 E. 2e) und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass solche erneut stattfinden. Wiederholungsgefahr kann angenommen werden, wenn der Beklagte bereits vergleichbare Rechtsverletzungen begangen hat und sein Verhalten als rechtmässig verteidigt oder die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bestreitet (Urteil 4A 45/2012 vom 12.7.2012, E. 5.2.2; BGE 124 III 72). Die Gefahr ist auch dann vorhanden, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung demnächst begehen wird.

Der Kläger muss belegen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Das ist einfacher zu beweisen als eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung. Es reicht, mit Hilfe von Dokumenten oder Zeugenaussagen zu beweisen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Beispiel: Eine Website (oder der Provider der Website) verwendet urheberrechtlich geschützte Bilder.

Die anspruchsberechtigte Person kann diese Informationen mitunter für die Verteidigung ihrer Rechte oder für die Berechnung des erlittenen Schadens benötigen. Die Klage richtet sich gegen alle Personen, die in den Besitz der streitbaren Gegenstände gelangt sind.

FAQ

6.1.2-2 Zu welchem Zeitpunkt kann ich das Gericht anrufen, wenn ich vermute, dass mir eine Verletzung meiner Urheberrechte droht?

Um das Gerichts anzurufen, bedarf es einer drohenden Rechtsverletzung. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln (eine blosse, abstrakte Annahme einer Rechtsverletzung reicht nicht aus). Die Gefahr muss aktuell vorhanden sein (und zum Zeitpunkt des Urteils immer noch vorliegen).

Die Gefahr besteht auch dann, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsverletzung bevorsteht.