Die eher antiquarisch wirkende Gesetzesformulierung in Art. 19 Abs. 1 lit. b URG “Werkverwendung der Lehrperson” trägt nicht zur Klärung bei, wer genau durch die Schrankenbestimmung des schulischen Eigengebrauchs privilegiert wird. Vom Nutzerkreis umfasst ist tatsächlich weit mehr als nur die Lehrperson, die in der Klasse unterrichtet. Nach dem Gemeinsamen Tarif (GT 7) zur schulischen Nutzung zählen alle Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, Lehrbeauftragte – jeweils aller Schulstufen, sowohl öffentlicher als auch privater Bildungseinrichtungen – Mitarbeitende der Schulen und Lehrinstitutionen, Assistierende, wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeitende dazu, ebenfalls die zu den Bildungseinrichtungen gehörenden Bibliotheken.
Aus heutiger Sicht auch nicht mehr passend ist die Umschreibung “für den Unterricht in der Klasse”, denn längstens findet Unterricht nicht mehr nur im Klassenzimmer im Klassenverband statt. Mit “Unterricht in der Klasse” ist jede Veranstaltung einer Lehrperson und ihrer Schüler und Schülerinnen gemeint, die im Rahmen des Lehrplans stattfindet. Dazu gehören auch das Erledigen der Aufgaben zu Hause, der Online-Fernunterricht, Seminare, etc. Die Nutzungshandlung umfasst jede Verwendung von Werken wie Bücher, Bilder, Filme, Musik, Radio- und TV-Sendungen. Zur erlaubten Nutzungshandlung gehören z.B. Vortragen, Aufführen, Aufzeichnen, Bearbeiten, Kopieren auf Papier, elektronisches Speichern, Scannen, Zugänglichmachen über ein internes Netzwerk (interne Online-Plattform), Wahrnehmbarmachen, Speichern auf internen Netzwerken, CD, DVD, etc. Allerdings ist der Umfang der Werkverwendung je nach Werkart unterschiedlich.