5a.2.4 Vervielfältigungen durch einen Dritten

Im Rahmen des privaten, schulischen und betrieblichen Eigengebrauchs ist es häufig der Fall, dass Werknutzer das Werk nicht selber vervielfältigen, sondern durch einen Dritten (z.B. eine Bibliothek, einen Copyshop, etc.) vervielfältigen lassen. Das ist zulässig und gesetzlich geregelt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 URG). Da das Urheberrechtsgesetz technologieneutral ist, ist es unerheblich, mit welcher Technik die Kopien hergestellt werden. Im Weiteren darf der Dritte die Kopien, ebenfalls technikneutral, sowohl per Post oder in digitaler Weise an den Nutzer versenden (BGE 140 III 622). Nach Art. 19 Abs. 2 URG ebenso zulässig ist die blosse Zurverfügungstellung von Kopiergeräten, so dass ein Werknutzer oder eine Werknutzerin selber die gewünschten Vervielfältigungen für ihren Eigengebrauch anfertigen können.

ZU BEACHTEN

Umfang der Kopie beim Selber-Kopieren auf Bibliothekskopiergeräten

Im Falle des Selber-Kopierens auf zur Verfügung gestellten, allgemein zugänglichen Kopiergeräten geniessen Werknutzer nicht mehr diesselben Befugnisse, die sie hätten, wenn sie das Werk auf einem privaten Kopiergerät, mit einem privaten Scanner, einer Digitalkamera, etc.) vervielfältigen würden. Konkret profitieren sie nicht mehr von der nach privatem Eigengebrauch geltenden besonderen Privilegierung des erlaubterweise vollständigen Kopierens. Somit kommen auch hier – wie beim schulischen und betrieblichen Eigengebrauch – die Einschränkungen bezüglich des erlaubten Umfangs zur Anwendung (Art. 19 Abs. 3 URG), wonach die Vervielfältigung eines vollständigen Werks nicht zulässig ist.

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