Schrankenschranke oder der sog. Dreistufentest
Das internationale Recht (Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPS, Art. 10 WCT, Art. 16 Abs. 2 WPPT) gibt zum Schutz der Urheber und Rechteinhaber vor, wann und in welchem Ausmass deren ausschliesslichen Rechte begrenzt werden dürfen. Der sog. Dreistufentest richtet sich an den Gesetzgeber und besagt,
- dass sich urheberrechtliche Schranken nur auf bestimmte Sonderfälle (1. Stufe) beziehen dürfen,
- die normale Auswertung des Werkes durch die Urheber oder Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden darf (2. Stufe)
- und die berechtigten Interessen der Urheber und der Rechteinhaber nicht unzumutbar verletzt werden dürfen (3. Stufe).
Die Eingrenzung auf bestimmte Sonderfälle (1. Stufe) verbietet generelle oder sehr weitreichende Schranken, beispielsweise das Vervielfältigen für jeglichen Gebrauch. Zulässig ist aber die Einschränkung auf bestimmte Fälle des Eigengebrauchs wie in Art. 19 Abs. 1 URG oder die Vervielfältigung eines Werkes für Menschen mit einer Behinderung (Art. 24c URG).
Die 2. Stufe soll sicherstellen, dass die Einschränkung des ausschliesslichen Rechts der Urheber und Rechteinhaber bzw. deren Möglichkeit ihre Werke zu verwerten verhältnismässig sind. Den Urhebern und Rechteinhabern soll die normale (handelsübliche) Vermarktungsform vorbehalten bleiben. Er soll in seinen wirtschaftlichen Interessen geschützt bleiben. Beispielsweise soll dem Verlag das Recht vorbehalten bleiben Zeitschriften als Ganzes auf dem Markt zu verkaufen (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG). Dem eigengebrauchsberechtigten Nutzer ist es aber dennoch erlaubt einzelne Artikel aus einer entsprechenden Zeitschrift vollständig zu kopieren, denn dadurch wird der Absatz von Zeitschriften nicht beeinträchtigt (vgl. dazu auch BGE 140 III 633 mit weiteren Hinweisen).
Mittels der 3. Stufe wird zum Schluss noch eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Urheber bzw. Rechtsinhaber und denjenigen Dritter vorgenommen. Unter diesem Aspekt sieht das Gesetz bei Bedarf eine Vergütungspflicht an den Urheber bzw. den Rechteinhaber vor, um den Eingriff in seine ausschliesslichen Rechte als nicht unzumutbar erscheinen zu lassen (BGE 133 III 486).