“im Handel erhältlich” (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)
Der Begriff “im Handel erhältlich” stammt aus einer vordigitalen Zeit, als Bücher und Schallplatten im Buchhandel und ähnlichen Geschäften verkauft wurden und es noch nicht möglich war, einzelne Songs, einzelne Artikel oder einzelne Bilder über das Internet zu erwerben
So galt ein Werk als vergriffen, wenn man es im Handel nicht mehr kaufen konnte. Mit den digitalen Möglichkeiten ist die Situation viel schwieriger. Es stellen sich Fragen, ob ein Buch, dessen gedruckte Auflage vergriffen ist und auch keine neue Auflage mehr geplant ist, man dieses aber noch als eBook auf der privaten Homepage des Autors käuflich erwerben kann oder auch gratis downloaden kann, als noch “im Handel erhältlich” gilt. Oder wie es ist mit einer Schallplatte, welche man längstens nicht mehr normal kaufen kann, aber allenfalls bei einem Sammler noch findet?
Der Begriff “im Handel erhältlich” muss demnach an die digitalen Vertriebsformen angepasst werden: grundsätzlich gilt daher auch als “im Handel erhältlich”, wenn etwas über das Internet erworben werden kann. Konsequenz ist dann aber, dass Werke kaum noch den Status “vergriffen” erlangen. Allerdings ist nach wie vor entscheidend, ob es sich beim entsprechenden Werk um die handelsübliche Vermarktungsform handelt. Vereinfacht gesagt, kann der Verlag seine Vermarktung eines Buches nicht dadurch schützen, indem er zusätzlich zum gedruckten Buch, jedes einzelne Buchkapitel daraus auch als .pdf-Dokument auf seiner Homepage zum Kauf anbietet. Anders ist es, wenn der Verlag das Buch sowohl als Gedrucktes verkauft als auch als eBook. Solange das eBook über das Internet erhältlich ist, ist es unerheblich, ob das Gedruckte irgendwann vergriffen ist. Ist ein gedrucktes Buch aber nur noch in einem herkömmlichen Antiquariat zu finden, gilt dies nicht mehr als im Handel erhältlich. Wohl anders zu beurteilen sind digitale Antiquariate wie ZAVB oder Amazon.