5a.2.5.2 Vergütungspflicht für den Eigengebrauch
Um den Eingriff in das Ausschliesslichkeitsrecht der Urheberin oder der Rechteinhaberin an ihrem Werk auszugleichen, steht ihr eine Vergütung durch den Nutzer zu.
Allerdings nur beim schulischen und betrieblichen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. b & c i.V.m.Art. 20 Abs. 2 URG); der persönliche Eigengebrauch ist besonders privilegiert und zieht – abgesehen von der Leerträgervergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG – keine Vergütung nach sich (Art. 20 Abs. 1 URG). Diese Vergütungsansprüche können nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG), da es sich beim Eigengebrauch um gesetzliche Lizenzen mit kollektiver Verwertung handelt.