5a.4 Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werkes
Das Vervielfältigungsrecht ist im Grundsatz das ausschliessliche Recht des Urhebers (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG). Unter Vervielfältigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a URG fällt jegliche Art der Vervielfältigung, also auch die vorübergehende Speicherung, welche zwangsläufig bei der Übertragung von Daten im Internet (z.B. Streaming, kurzfristige Up- und Downloads etc.) oder einem anderen Netz erfolgt. Für die Übertragung von Daten und die damit unausweichlich zusammenhängenden, vorübergehenden Speicherungen wäre also immer einer Einwilligung der jeweiligen Urheber notwendig. Das ist aber nicht Sinn und Zweck des Internets und wäre auch gar nicht praktikabel. Daher erlaubt die Schrankenbestimmung nach Art. 24a URG – einwilligungsfrei und kostenlos – die rein vorübergehenden Vervielfältigung. Dies allerdings nur unter bestimmten n Voraussetzungen:
- Vervielfältigungen sind flüchtig (ephemer) oder nur begleitend (d.h. unbeabsichtigte Folge des technischen Vorgangs z.B. im Zusammenhang mit Browsing oder Caching) sind (Art. 24a lit. a URG)
- Vervielfältigungen stellen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar, d.h. die Kopien müssen technisch bedingt sein (Vervielfältigungen aufgrund anderer nicht technischer Gründe fallen nicht darunter) (Art. 24a lit. b URG)
- Vervielfältigungen dürfen nur dem Zweck der Übertragung von Daten in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (z.B. Provider, Betreiber eines Intranets, etc.) oder dem Zweck einer rechtmässigen Nutzung dienen (eine rechtmässige Nutzung liegt vor, wenn sie von den Urhebern bzw. Rechteinhabern oder aber durch eine Schrankenbestimmung erlaubt ist, beispielsweise beim legalen privaten Download von Musik erfolgt die Zwischenspeicherung von Daten im Arbeitsspeicher) (Art. 24a lit. c URG)
- Vervielfältigungen dürfen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine eigenständige Bedeutung läge vor, wenn die Vervielfältigungen für sich eigenständig genutzt werden könnten, indem man beispielsweise eine solche wiederum downloaden könnte und so weiternutzbar wäre (Art. 24a lit. d URG)