5b.3 Erweiterte Kollektivlizenzen
Erweiterte Kollektivlizenzen regeln die Nutzung einer grossen Anzahl von Werken und geschützter Darbietungen, wenn es unmöglich oder der Aufwand zur Abklärung aller betroffenen Rechte unverhältnismässig wäre.
Wer sind Lizenzgeber, Lizenznehmer und die anderen Beteiligten?
Die Einrichtung, die eine grosse Anzahl urheberrechtlich geschützter Werke nutzen möchte, kann mit der für die betreffenden Werke zuständigen Verwertungsgesellschaft eine erweiterte Kollektivlizenz abschliessen. Geht es z.B. um die Vervielfältigung einer grossen Anzahl von Fotographien und Bildern, sollte die interessierte Institution eine Lizenz mit Prolitteris abschliessen; geht es um eine grosse Anzahl von Aufnahmen klassischer Musikkonzerte, ist die zuständige Verwertungsgesellschaft SWISSPERFORM. In der Regel schliesst eine Einrichtung eine Lizenz ab, damit ihre Arbeitgeber*innen/Mitglieder*innen/Forscher*innen die Werke wie in der Lizenz angegeben nutzen dürfen, ohne die Rechteinhaber um eine weitere Genehmigung zur Nutzung der Werke bitten zu müssen.
Allerdings kann ein Rechteinhaber diese Möglichkeit ausschliessen, was bedeutet, dass seine/ihre Werke nicht in eine erweiterte Kollektivlizenz aufgenommen werden können.
Erweiterte Kollektivlizenzen sind nur in der Schweiz gültig.
Was und wann kann lizenziert werden?
Eine Erweiterte Kollektivlizenz deckt die Nutzung einer grossen Anzahl bestimmter Werke (einer Menge oder einer Sammlung von Werken) ab, die durch das Urheberrecht geschützt sind.
Diese Lizenz kann nützlich sein, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- ein*e Nutzer*in muss viele Werke nutzen, oder mehrere Nutzer*innen derselben Einrichtung müssen Werke nutzen, die Teil einer Menge oder einer Sammlung von Werken sind;
- die erforderliche Nutzung geht über das hinaus, was bereits durch die Ausnahmen erlaubt ist (Verwendung zum Eigengebrauch, schulischer Eigengebrauch, Zitate usw.). Er/sie soll dazu befugt sein, aber das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Rechteinhaber oder der Verwertungsgesellschaft und zum Erhalt von Genehmigungen für jedes einzelne Werk kann so lang und kostspielig sein, dass es einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder sogar unmöglich ist, wenn die Rechteinhaber unbekannt sind oder nicht antworten (dies ist in der Regel der Fall bei verwaiste Werke). Ohne entsprechende Erlaubnis würde eine solche Wiederverwendung der Werke eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Um dieses Problem zu lösen und die Nutzung veröffentlichter Werke, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, zu fördern, sieht Art. 43a des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes, der mit der Gesetzesrevision in 2020. hinzugefügt wurde, die Möglichkeit, eine erweiterte Kollektivlizenz mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft abzuschliessen.
Ein Beispiel
Prolitteris ist die für Texte und Bilder zuständige Verwertungsgesellschaft. Da erweiterte Kollektivlizenzen öffentlich sichtbar sein müssen, kann man hier die von Prolitteris festgelegten Lizenzen sehen.
Jede Verwertungsgesellschaft kann solche Lizenzen für die entsprechende Art von Werken abschliessen.